Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Firma PSE Verpackungsprodukte GmbH
§
1 Allgemeine Bestimmungen
Die
folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der PSE Verpackungsprodukte
GmbH (infolge PSE genannt) gelten für alle rechtlichen Beziehungen
zwischen PSE und ihren Kunden (infolge Besteller genannt).
Die
AGB gelten in der jeweils gültigen Fassung. Die AGB der PSE gelten
ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei
denn, PSE stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu. Individuell
getroffene und schriftlich fixierte Vereinbarungen gehen der AGB vor.
§
2 Angebot , Annahme und Bestellung
Angebote
von PSE sind nicht bindend, sondern sind zu verstehen als Aufforderung
an den Besteller, an PSE ein Vertragsangebot zu unterbreiten.
Der
Vertrag kommt zustande durch die Angebotsklärung durch den Besteller
und die Annahme durch PSE.
Unsere
Angebote gelten für Industrie, Handel, Handwerk, Gewerbe und selbständig
beruflich Tätige. Unsere Angebote sind freibleibend.
Wir
behalten uns Warenverfügbarkeit, Änderung der Produkte durch
technische Weiterentwicklung, Modellwechsel und etwaige Druckfehler vor.
Besonderheit
bei Druckaufträgen: für die endgültige Druckausführung
sind ausschließlich die vom Besteller genehmigten Druckvorlagen
maßgebend.
Unsere
Produkte unterliegen den Vorschriften der Verpackungsordnung.
§
3 Preise und Zahlungsbedingungen
Soweit
nicht anders vereinbart gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
geltenden Preise von PSE zuzüglich der gesetzlichen MwSt.
Die
Preise verstehen sich ab Werk zzgl. Verpackung, es sei denn, es ist ausdrücklich
eine andere Lieferbedingung vereinbart.
Unsere
Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto zu bezahlen, Montage- oder
Reparaturleistungen sind innerhalb von 8 Tagen netto zu bezahlen. Bei
Zahlungsverzug werden vom 1. Tag an Zinsen in Höhe des für PSE
gültigen Satzes für Kontokorrentüberziehung berechnet.
§
4 Lieferzeiten
In
der Auftragsbestätigung wird die voraussichtliche Lieferzeit als
unverbindlicher Richtwert angegeben, da ein Teil unserer Produkte auftragsbezogen
bzw. periodisch gefertigt werden. Die PSE wird alles dafür tun, die
angegebene Lieferzeit einzuhalten.
Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware an den Frachtführer übergeben
wurde.
Ereignisse
höherer Gewalt und Betriebsstörungen, gleichgültig ob solche
durch Mangel an Roh- und Betriebsmaterial, Streik oder Aussperrung, Mobilmachung,
Krisen, Krieg oder aus anderen Ursachen entstanden sind, berechtigen uns
entweder eine entsprechende Verlängerung der Lieferzeit zu verlangen
oder den Liefervertrag ganz oder teilweise aufzuheben. Ein Entschädigungsanspruch
des Bestellers entsteht hierdurch nicht.
Der
Eintritt des Lieferverzugs der PSE bestimmt sich nach den gesetzlichen
Vorschriften. In jedem Fall ist eine schriftliche Mahnung durch den Besteller
erforderlich.
§
5 Toleranzen
PSE
ist bei Verbrauchsmaterialien zu Mehr– und Minderlieferungen gemäß
GKV bzw. zu Mengenänderungen auf die nächste größere
bzw. kleinere Einheitsverpackungsmenge berechtigt.
Bei
allen Anfertigungen haben wir das Recht zu Mehr- und Minderlieferungen
bis zu 20 %. In jedem Fall erfolgt die Rechnungsstellung der tatsächlich
produzierten Mengen.
Für
sonstige Toleranzen gilt die „GKV Prüf- und Bewertungsklausel für
Polyethylen-Folien und Erzeugnisse daraus“. Speziell für Stretchfolien
gilt die freiwillige Lieferantenerklärung der ProStretch .
§
6 Gewährleistung, Beanstandungen
Der
Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich nach
Eingang auf Unversehrtheit und Mängel zu überprüfen. Offensichtliche
Mängel müssen uns unverzüglich nach Empfang der Ware, verdeckte
Mängel nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden, spätestens
mit Ablauf der Gewährleistungsfrist bzw. bei allen Verpackungsmaterialien
unter Berücksichtigung der Mindesthaltbarkeit.
Liegt
ein Transportschaden vor, so sind die gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen.
Art und Umfang des Schadens muss auf den Lieferpapieren schriftlich festgelegt
werden und sind vom Frachtführer gegenzuzeichnen.
Eine
verhältnismäßige geringe Zahl fehlerhafter Waren bezüglich
der Gesamtmenge von Verpackungsmaterialien kann nicht als Mangel beanstandet
werden.
Die
Gewährleistungsfrist für Sachmängel beträgt 12 Monate
ab Gefahrenübergang der Waren. Gebrauchte Güter sind von der
Gewährleistungspflicht ausgeschlossen.
Uns
ist Gelegenheit zu geben, angezeigte Mängel an Ort und Stelle festzustellen.
Sind
die Liefergegenstände mangelhaft oder fehlen ihnen zugesicherte Eigenschaften,
so können wir unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche
des Auftragsgebers nachbessern oder Ersatz liefern. Es ist uns stets die
Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Zeit fehl, kann der Käufer
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten.
Ein
durch den Gebrauch eintretender Schaden der Ware stellt keinen Mangel
dar und berechtigt nicht zur Erhebung von Gewährleistungsansprüchen.
Die Gewährleistung erlischt mit sofortiger Wirkung, wenn Instandsetzungsarbeiten,
Eingriffe oder Änderungen vom Besteller vorgenommen werden oder Nicht-Original-Ersatzteile
verwendet werden. Die notwendigen Wartungsarbeiten sind in der Bedienungsanleitung
und im Wartungshandbuch hinterlegt.
Mängelansprüche
bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß und
bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge mangelhafter
Wartung, Missachtung von Installations- und Betriebsvorschriften, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneten Verbrauchsmaterials, ungeeigneter Betriebsmittel
oder aufgrund chemischer, elektrolytischer oder elektrischer Einflüsse,
die nicht nach dem Vertrag vorausgesetzt sind, entstehen.
Für
Maschinen beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Verschleißteile
sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Übernahme einer
Beschaffenheitsgarantie durch PSE ist ausgeschlossen.
§
7 Eigentumsvorbehalt
Einfacher
Eigentumsvorbehalt
Die
verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises
Eigentum der PSE. Mit Bezahlung der letzten Rate geht das Eigentum an
der Ware ohne weiteres auf den Besteller über. Der Besteller verpflichtet
sich, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises weder durch
Verkauf, Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder in sonstiger Weise
über die Ware zu verfügen.
Erweiterter
Eigentumsvorbehalt
Die
verkaufte Ware bleibt Eigentum nicht nur durch die konkrete Kaufpreisforderung,
sondern auch durch sämtliche Forderungen der PSE aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller.
Verlängerter
Eigentumsvorbehalt
Weiterveräußerungsklausel
Der
Besteller ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus
entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller hiermit im voraus
an uns ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich
MwSt ). Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Besteller weiterhin zur
Einziehung der Forderungen berechtigt.
Verarbeitungsklausel
Verarbeitung
und Umbildung unserer Ware durch den Besteller findet ausschließlich
für uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden
Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache zu in Verhältnis des
Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen
Waren (zur Zeit der Verarbeitung).
Nachgeschalteter
Eigentumsvorbehalt
Der
Besteller veräußert die Vorbehaltsware ohne Offenlegung des
bestehenden Eigentumsvorbehaltes an einen Dritten weiter, jedoch wiederum
unter Vereinbarung eines gentumsvorbehaltes. Der Dritte wird dann erst
mit Bezahlung des vollständigen Kaufpreises Eigentümer.
§
8 Haftung
PSE
haftet für Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit
in der AGB nicht anderweitig bestimmt.
Schadenersatzansprüche
sind, unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, ausgeschlossen,
soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
ist die Haftung von PSE auf die Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren
Schadens begrenzt. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen,
aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare
Folgeschäden sind ausgeschlossen.
Die
Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit.
Soweit
die Haftung der PSE ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
des Verkäufers.
§
9 Recht und Gerichtsstand, Erfüllungsort
Es
gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für
beide Parteien ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand Köln.
Dies gilt ausdrücklich auch für Streitigkeiten in Wechsel-,
Scheck- und Urkundenverfahren sowie für Ansprüche, die im Wege
des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
§
10 Salvatorische Klausel
Sollten
einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und diejenige des gesamten
Rechtsgeschäfts nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die
unwirksamen Bestimmungen durch eine ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung
möglichst nahe kommende Regelung zu finden.
Was
wir Ihnen gern noch sagen wollen...
Unser
Ziel ist es, Sie als Kunden zufrieden zu stellen. Sollte trotzdem einmal
ein Versäumnis vorkommen, so wenden Sie sich bitte vertrauensvoll
an uns.
Wir
finden sicher eine akzeptable Lösung!
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