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Verpackungsprodukte GmbH
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Firma PSE Verpackungsprodukte GmbH

 

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

 

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der PSE Verpackungsprodukte GmbH (infolge PSE genannt) gelten für alle rechtlichen Beziehungen zwischen PSE und ihren Kunden (infolge Besteller genannt).

Die AGB gelten in der jeweils gültigen Fassung. Die AGB der PSE gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, PSE stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu. Individuell getroffene und schriftlich fixierte Vereinbarungen gehen der AGB vor.

 

§ 2 Angebot , Annahme und Bestellung

 

Angebote von PSE sind nicht bindend, sondern sind zu verstehen als Aufforderung an den Besteller, an PSE ein Vertragsangebot zu unterbreiten.

Der Vertrag kommt zustande durch die Angebotsklärung durch den Besteller und die Annahme durch PSE.

Unsere Angebote gelten für Industrie, Handel, Handwerk, Gewerbe und selbständig beruflich Tätige. Unsere Angebote sind freibleibend.

Wir behalten uns Warenverfügbarkeit, Änderung der Produkte durch technische Weiterentwicklung, Modellwechsel und etwaige Druckfehler vor.

Besonderheit bei Druckaufträgen: für die endgültige Druckausführung sind ausschließlich die vom Besteller genehmigten Druckvorlagen maßgebend.

Unsere Produkte unterliegen den Vorschriften der Verpackungsordnung.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

 

Soweit nicht anders vereinbart gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preise von PSE zuzüglich der gesetzlichen MwSt.

Die Preise verstehen sich ab Werk zzgl. Verpackung, es sei denn, es ist ausdrücklich eine andere Lieferbedingung vereinbart.

 

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto zu bezahlen, Montage- oder Reparaturleistungen sind innerhalb von 8 Tagen netto zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug werden vom 1. Tag an Zinsen in Höhe des für PSE gültigen Satzes für Kontokorrentüberziehung berechnet.

 

 

§ 4 Lieferzeiten

 

In der Auftragsbestätigung wird die voraussichtliche Lieferzeit als unverbindlicher Richtwert angegeben, da ein Teil unserer Produkte auftragsbezogen bzw. periodisch gefertigt werden. Die PSE wird alles dafür tun, die angegebene Lieferzeit einzuhalten.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware an den Frachtführer übergeben wurde.

 

Ereignisse höherer Gewalt und Betriebsstörungen, gleichgültig ob solche durch Mangel an Roh- und Betriebsmaterial, Streik oder Aussperrung, Mobilmachung, Krisen, Krieg oder aus anderen Ursachen entstanden sind, berechtigen uns entweder eine entsprechende Verlängerung der Lieferzeit zu verlangen oder den Liefervertrag ganz oder teilweise aufzuheben. Ein Entschädigungsanspruch des Bestellers entsteht hierdurch nicht.

Der Eintritt des Lieferverzugs der PSE bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine schriftliche Mahnung durch den Besteller erforderlich.

 

§ 5 Toleranzen

 

PSE ist bei Verbrauchsmaterialien zu Mehr– und Minderlieferungen gemäß GKV bzw. zu Mengenänderungen auf die nächste größere bzw. kleinere Einheitsverpackungsmenge berechtigt.

Bei allen Anfertigungen haben wir das Recht zu Mehr- und Minderlieferungen bis zu 20 %. In jedem Fall erfolgt die Rechnungsstellung der tatsächlich produzierten Mengen.

Für sonstige Toleranzen gilt die „GKV Prüf- und Bewertungsklausel für Polyethylen-Folien und Erzeugnisse daraus“. Speziell für Stretchfolien gilt die freiwillige Lieferantenerklärung der ProStretch .

 

§ 6 Gewährleistung, Beanstandungen

 

Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich nach Eingang auf Unversehrtheit und Mängel zu überprüfen. Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich nach Empfang der Ware, verdeckte Mängel nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden, spätestens mit Ablauf der Gewährleistungsfrist bzw. bei allen Verpackungsmaterialien unter Berücksichtigung der Mindesthaltbarkeit.

Liegt ein Transportschaden vor, so sind die gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen. Art und Umfang des Schadens muss auf den Lieferpapieren schriftlich festgelegt werden und sind vom Frachtführer gegenzuzeichnen.

Eine verhältnismäßige geringe Zahl fehlerhafter Waren bezüglich der Gesamtmenge von Verpackungsmaterialien kann nicht als Mangel beanstandet werden.

 

Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang der Waren. Gebrauchte Güter sind von der Gewährleistungspflicht ausgeschlossen.

 

Uns ist Gelegenheit zu geben, angezeigte Mängel an Ort und Stelle festzustellen.

Sind die Liefergegenstände mangelhaft oder fehlen ihnen zugesicherte Eigenschaften, so können wir unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftragsgebers nachbessern oder Ersatz liefern. Es ist uns stets die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Zeit fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

 

Ein durch den Gebrauch eintretender Schaden der Ware stellt keinen Mangel dar und berechtigt nicht zur Erhebung von Gewährleistungsansprüchen. Die Gewährleistung erlischt mit sofortiger Wirkung, wenn Instandsetzungsarbeiten, Eingriffe oder Änderungen vom Besteller vorgenommen werden oder Nicht-Original-Ersatzteile verwendet werden. Die notwendigen Wartungsarbeiten sind in der Bedienungsanleitung und im Wartungshandbuch hinterlegt.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß und bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge mangelhafter Wartung, Missachtung von Installations- und Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Verbrauchsmaterials, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund chemischer, elektrolytischer oder elektrischer Einflüsse, die nicht nach dem Vertrag vorausgesetzt sind, entstehen.

 

Für Maschinen beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch PSE ist ausgeschlossen.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

 

Einfacher Eigentumsvorbehalt

Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum der PSE. Mit Bezahlung der letzten Rate geht das Eigentum an der Ware ohne weiteres auf den Besteller über. Der Besteller verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises weder durch Verkauf, Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder in sonstiger Weise über die Ware zu verfügen.

 

Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Die verkaufte Ware bleibt Eigentum nicht nur durch die konkrete Kaufpreisforderung, sondern auch durch sämtliche Forderungen der PSE aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.

 

Verlängerter Eigentumsvorbehalt

 

Weiterveräußerungsklausel

Der Besteller ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller hiermit im voraus an uns ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich MwSt ). Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Besteller weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt.

 

Verarbeitungsklausel

Verarbeitung und Umbildung unserer Ware durch den Besteller findet ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache zu in Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen Waren (zur Zeit der Verarbeitung).

 

Nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt

Der Besteller veräußert die Vorbehaltsware ohne Offenlegung des bestehenden Eigentumsvorbehaltes an einen Dritten weiter, jedoch wiederum unter Vereinbarung eines gentumsvorbehaltes. Der Dritte wird dann erst mit Bezahlung des vollständigen Kaufpreises Eigentümer.

 

§ 8 Haftung

 

PSE haftet für Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in der AGB nicht anderweitig bestimmt.

Schadenersatzansprüche sind, unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von PSE auf die Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens begrenzt. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Folgeschäden sind ausgeschlossen.

Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Soweit die Haftung der PSE ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.  

§ 9 Recht und Gerichtsstand, Erfüllungsort

 

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Für beide Parteien ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand Köln. Dies gilt ausdrücklich auch für Streitigkeiten in Wechsel-, Scheck- und Urkundenverfahren sowie für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

 

§ 10 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und diejenige des gesamten Rechtsgeschäfts nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch eine ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommende Regelung zu finden.

 

 

Was wir Ihnen gern noch sagen wollen...

Unser Ziel ist es, Sie als Kunden zufrieden zu stellen. Sollte trotzdem einmal ein Versäumnis vorkommen, so wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns.

 

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